Gesetze / Umweltinformationsgesetz

UIG

§ 6 Rechtsschutz

Stand: 10.06.2019

Bund20 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/6#abs-1 (1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/6#abs-2 (2) Gegen die Entscheidung durch eine Stelle der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/6#abs-3 (3) Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 den Antrag nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle nach Absatz 4 überprüfen lassen. Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung der Klage nach Absatz 1. Eine Klage gegen die zuständige Stelle nach § 13 Absatz 1 ist ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/6#abs-4 (4) Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegenüber der informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 innerhalb eines Monats, nachdem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu machen. Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/6#abs-5 (5) Durch Landesgesetz kann für Streitigkeiten um Ansprüche gegen private informationspflichtige Stellen auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen der Verwaltungsrechtsweg vorgesehen werden.

§ 5 § 7